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Satzung

 

Spielvereinigung Gustorf/Gindorf 1924/27 e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

Im Jahre 1924 wurde der Verein für Bewegungsspiele Gindorf 1924 e.V.,1927 der Verein BV Gustorf Gegründet. Beide Vereine fusionierten im Juni 1973 zur SpVg. Gustorf-Gindorf 24/27 e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Grevenbroich mit Sitz in Grevenbroich – Gustorf eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau – rot. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Fachverbände Niederrhein e.V.

    

§ 2  Zweck und Aufgaben

Die SpVg. Gustorf-Gindorf ist ein Amateur –Verein. Der Verein dient nach Satzung und Geschäftsordnung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Ziele des Vereins sind die körperliche und sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen, sowie der Förderung des Sports und der Jugendarbeit, die Pflege der Sportskameradschaft im sportlichen Wettkampf und bei geselligen Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die unbescholten ist und sich bereit erklärt, an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der jeweiligen Abteilung zu beantragen, wo über die Aufnahme entschieden wird. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme gilt als endgültig vollzogen, wenn der Antragsteller den ersten Mitgliedsbeitrag leistet. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die eine oder mehrere Sportarten im Verein ausüben oder Aktiv in der Vereinsführung tätig sind. Passive Mitglieder sind solche, die den Verein bzw. die Abteilung durch Zahlung des Beitrags angehören. Fördernde Mitglieder sind solche, die zusätzliche Mittel zur Förderung des Vereins und seiner aktiven Mitglieder zur Verfügung stellen.Jugendliche Mitglieder sind diejenigen, die den Bestimmungen der jeweils zuständigen Sportverbände entsprechen. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Sport im allgemeinen außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgieder und der Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung eines Pflichtbetrages befreit. Der Vorschlag auf Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Zum Ehrenvorsitzenden des Vereins kann ein Mitglied gewählt werden, dass sich in einer langjährigen Tätigkeit im Verein besonders bewährt hat.

 

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat im Rahmen der jeweils geltenden Benutzungspläne der Stadt Grevenbroich und des Vereins das Recht, die Sportanlagen zu benutzen und an den Versammlungen teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder sind Verpflichtet, sich vorbildlich und nach besten Kräften für das Wohl des Vereins einzusetzen bzw. sich an den festgesetzten Spielen und Übungen regelmäßig und pünktlich zu beteiligen. Als Besucher von Sportveranstaltungen sind die geforderten Eintrittspreise, welche vom jeweiligen Fachverband oder Vorstand festgesetzt werden, zu entrichten.

 

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod, durch Ausschluß und bei Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich gegenüber der einzelnen Abteilung bzw. dem Vorstand erklärt werden und gilt mit dem Tage des Poststempels. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum Ende des Halbjahres zu zahlen. Der Ausschuß eines Mitgliedeserfolgt durch Beschluß der Abteilung bzw. des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Belange des Vereins verstoßen,das Ansehen des Vereins geschädigt, Beitragsrückstände trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat. Der Ausschuß wird dem Ausgeschlossenen schriftlich zugestellt. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegen den Ausschluß erheben. Danach entscheidet der Vorstand endgültig über den Ausschluß. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes oder Ehrenvorsitzenden erlischt durch Tod oder Austritt. Aus der Mitgliedschaft entsteht mit Ausnahme von Ziffer 4 erster Satz kein Anspruch gegenüber dem Verein. Wenn ein Mitglied 15 Monate keinen Beitrag gezahlt hat, schließt es sich automatisch aus der SpVg Gustorf-Gindorf aus.

 

 

§ 6  Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit von der einzelnen Abteilungs- Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird. Auf jeden Fall ist der Mindestbeitrag nach den Vorschriften des Landessportbundes NRW zu erheben. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Instandhaltung vereinseigener Gebäude z.B. Pavillion (Grillhütte). Verwaltung und Instandhaltung des Pavillions unterliegt der Jugendabteilung des Vereins. Alles weitere regelt die Jugendordnung.

 

 

§ 7  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

 

8.1     Mitgliederversammlung

8.2     Vereinsvorstand

8.3     Vereinsabteilung, z. Zt. Fußball, Fußball Jugend

8.4     Vereinsjugendtag

8.5     Verwaltungsrat

 

 

§ 9  Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

9.1     Ehrenvorsitzenden

9.2     1. Vorsitzenden

9.3     2. Vorsitzenden

9.4     1. Geschäftsführer

9.5     1. Kassierer

9.6     2. Kassierer

9.7     Sozialwart

9.8     Jugendleiter und Stellvertreter

9.9     Vorsitzenden des Verwaltungsrates

 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes 9.1 bis 9.7 werden von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereines mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand der Jugend durch den Vereinsjugendtag. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von dieser Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann vom Vorstand ein Nachfolger komissarisch bis zur nächsten Neuwahl eingesetzt werden. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, ohne dass es im Einzelfall des Nachweises der Verhinderung des 1. Vorsitzenden bedarf. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet die Einnahmen und das Vermögen. Die Leistung von Ausgaben hat sich im Rahmen der Satzung und der jeweiligen Beschlüsse der Organe zu halten. Der Vorstand kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben (z.B. Kassierung, Mannschaftsbetreuung, Sportwoche) benennen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

 

 

§ 10  Jugendvorstand

Der Jugendvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

10.1     Jugendleiter und Vertreter

10.2     Geschäftsführer und Vertreter

10.3     Kassierer und Vertreter

10.4     Presse- und Öffentlichkeitswart

10.5     zwei Jugendvertreter

 

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbstständig. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. Ein Mitglied des Jugendvorstandes kann eine zusätzliche Funktion im Vorstand des Gesamtereins ausüben. Zu den Jugendvorstandssitzungen ist jeweils der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende einzuladen.

 

 

§ 11  Mitgliederversammlung

Die Migliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Form einer Jahreshauptversammlung statt, zu der alle erwachsenen Mitglieder (über 18 Jahre) vom Vorstand rechtzeitig -mindestens 14 Tage vorher- schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Außerdem kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss erfolgen, wenn ein viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Von der Mitgliederversammlung sind die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen:

 

11.1     Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter, des Jugendleiters bzw. dessen Vertreter, des Kassierers

11.2     Bericht des Kassenprüfers

11.3     Entlastung des Vorstandes

11.4     Beschlußfassung über vorliegende Anträge

11.5     Wahl des Vorstandes 9.1 bis 9.7

11.6     Wahl der Beisitzer (maximal 6 Beisitzer)

11.7     Bestätigung des Jugendleiters und seines Vertreters

11.8    Wahl von 3 Kassenprüfern für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes

 

Über jede Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom 1.Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer bzw. von deren Vertreter und einem weiteren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 12  Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung (inklusive Jugendkasse) des Vereins muss regelmäßig durch mindestens zwei Kassenprüfer/innen die auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen durchgeführt werden. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Wenn ein/e Kassenprüfer/in durch Vereinsaustritt oder eines Ausschlusses aus dem Verein durch eine Mitgliederversammlung verlässt, kann vom Hauptvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied komissarisch als Kassenprüfer/in ernannt werden.

 

 

§ 13  Jugendversammlungen

Vor der jeweiligen Mitgliederversammlungen ist eine Jugendversammlung einzuberufen. Hierzu hat der Jugendvorstand alle Jugendspieler ab älterer Jahrgang Schülermannschaft (Mindestalter 14 Jahre) sowie den 1. Vorsitzenden rechtzeitig, spätestens 14 Tage vorher, schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Außerdem kann vom Jugendvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss erfolgen, wenn ein Viertel aller Mitglieder die schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Von der Jugendabteilung sind nachstehende Aufgaben wahrzunehmen.

13.1     Entgegennahme der Berichte des Jugendleiters oder Vertreter, des Kassierers oder Vertreter

13.2     Bericht über die Kassenprüfung

13.3     Entlastung des Jugendvorstandes

13.4     Beschlußfassung über vorliegende Anträge

13.5     Wahl des Jugendvorstandes von 10.1 bis 10.5

 

 

§14  Satzungsänderungen

Über eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder, mindestens aber von einem Viertel der Gesamtmitgliederzahl, entschieden werden. Ist in einer Mitgliederversammlung diese zur Satzungsänderung erforderliche Mehrheit nicht gegeben, so kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die den Punkt "Satzungsänderung" als Tagesordnungspunkt enthalten muss. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bzw. der Abteilung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder beschlossen werden. Das Vermögen einer Abteilung erhält der Vorstand des Gesamtvereins, der über die Verwendung verfügt. Bei Auflösung des Gesamtvereins soll das Vermögen für gemeinnützige Zwecke an die ehemalige Gemeinde Gustorf-Gindorf fallen, nach einer Ruhezeit von 5 Jahren.

 

§ 16  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 14.11.1997 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Vereinssatzung vom 25.05.1975 ihre Gültigkeit. Satzungsänderungen werden mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Mitglieder rechtswirksam.

 

 

Grevenbroich, den 14.11.1997

                                                           

 

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Aktualisiert: 05.09.2011, 13:52